„Die Steuer ist ein erlaubter Fall von Raub.“
(Thomas von Aquin)
Es fällt naturgemäß schwer, sich mit dem eigenen Ableben zu beschäftigen. Dennoch trägt jeder den Wunsch in sich, die Vermögensübertragung nach seinen Vorstellungen zu regeln und so zum Erhalt des Familienfriedens nach dem Ernstfall „Tod“ beizutragen.
Bei rechtzeitiger Planung bestehen beste Chancen, jedwede Zahlung einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bei der Regelung der Vermögensnachfolge und Unternehmensnachfolge zu vermeiden. Deshalb suchen Sie das Gespräch in der Familie und sprechen Sie Ihren Steuerberater an, um sich einen Überblick zu den Gestaltungsmöglichkeiten zu verschaffen.
Ziehen Sie einen kompetenten Rechtsanwalt für Erbrecht hinzu, der Sie bei der juristischen Ausgestaltung von Testament, Schenkung, Nießbrauch berät. Der Steuerberater prüfte, ob die geplante Ausgestaltung steuerlich Sinn macht und unterbreitet seinerseits Gestaltungsmöglichkeiten.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Aktuell werden nahe Angehörige bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bevorzugt. Sie kommen in den Genuss besonders hoher Freibeträge. Die Freibeträge der Schenkungsteuer können aller 10 Jahr neu voll in Anspruch genommen werden. Darauf beruht das Konzept der vorweggenommenen Erbfolge.
Das Testament regelt die Vermögensübertragung im Todesfall. Die an den Fiskus zu zahlende Erbschaftsteuer hängt von der Ausgestaltung des Testaments und von der Höhe der Vermögenswerte ab.
Bei sehr großen Vermögen kommt die Vermögensübertragung zu Lebzeiten in Betracht, um möglichst wenig Erbschaftsteuer im Ernstfall zu zahlen. Derjenige, der das Vermögen überträgt, kann an die Schenkung Bedingungen knüpfen.
Vorweggenommene Erbfolge als Steueroptimierung
Bei der vorweggenommenen Erbfolge werden die Vermögenswerte zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Zum einen wird das Vermögen gesichert, zum anderen kann der Übertragende seinen Willen durchsetzen und eine optimale steuerliche Ausgestaltung der Vermögensübertragung erreichen.
Nießbrauch und Kettenschenkungen sind beliebte Gestaltungsformen. Kettenschenkungen beziehen mehrere Personen und deren Freibeträge ein, um das eigentliche Ziel des Schenkers steueroptimal zu erreichen. Die steuerliche Wirksamkeit der Kettenschenkung ist an strenge Erfüllungen von Bedingungen geknüpft. Erfahrungsgemäß schaut das Finanzamt bei Schenkungen genauer hin. Deshalb bereiten Sie alles sorgfältig mit einem erfahrenen Steuerberater vor.
Erbschaftsteuer bei der Unternehmensnachfolge?
Das Betriebsvermögen wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bevorzugt. Der Gesetzgeber gibt die Aufteilung in das steuerlich begünstigte Produktivvermögen und in das steuerlich nicht begünstigte Verwaltungsvermögen vor. Wenn das Verwaltungsvermögen größer als das Produktivvermögen, dann kämen Sie ebenfalls nicht in den Genuss der Steuervorteile. Um das böse Erwachen im Erbfall zu vermeiden, lassen Sie eine Bewertung durch den Steuerberater vornehmen. Er wird Ihnen Wege aufzeigen, Vermögen und Unternehmen so zu strukturieren, um die Steuervorteile zu erhalten.
Die Unternehmensnachfolge kann auch in Form der vorweggenommenen Erbfolge vollzogen werden. Dabei geben Sie als Firmeninhaber mindestens 50 % der Unternehmensanteile und die Geschäftsführung an die Kinder ab. Im Gegenzug zahlen die Kinder Ihnen eine lebenslange Rente. Für beide Seiten ist diese Regelung vorteilhaft. Es kommt bei der Übertragung der Firmenanteile zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung. Die Rentenleistungen lassen sich steuerlich geltend machen und wirken sich steuersenkend auf die Steuerlast der Kinder aus. Die Renteneinnahmen werden als sonstige Einkünfte versteuert. Fragen Sie Ihren Steuerberater, wie viel Steuern Sie in Ihrem Fall auf diese Weise sparen und was zu beachten ist.
Auszug aus unserem Leistungskatalog zur Erbschaftsteuer
- Beratung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Erstellung sämtlicher Steuererklärungen (Erbschaftsteuererklärung, Schenkungsteuererklärung)
- Beratung zur Steuerliche Auswirkung des Testaments
- Beratung zur steuerschonenden Vermögensübertragung
- Vorweggenommene Erbfolge
- Schenkung mit Nießbrauchsrecht
- Kettenschenkung