„Hebt man den Blick, so sieht man keine Grenzen.“
(Chinesisches Sprichwort)

Viele Unternehmen unterhalten Geschäftskontakte ins Ausland. Die Globalisierung und der EU-Binnenmarkt fördern den Blick über den Tellerrand hinaus. Der Internethandel überwindet nationale Grenzen, Ehen mit Menschen unterschiedlicher Nationalitäten erben im Ausland, der Unternehmer will Absatzmärkte im Ausland erschließen, sei es durch Warenabsatz oder durch Produktion im Ausland oder durch Lizenzierung von Nutzungsrechten weltweit – das alles sind Beispiele, dass die Unternehmen zunehmend Fragen zum Internationales Steuerrecht haben.

Unsere Steuerberater beantworten immer wieder Fragen zur Einfuhrumsatzsteuer, zur Erbschaftsteuer bei einem Immobilienerbe im Ausland, zur Doppelbesteuerung.

Doppelbesteuerung

Jeder deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Alle inländischen und ausländischen Einkünfte sind in der Steuererklärung anzugeben. Analog gilt dies auch für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Es besteht die Gefahr der doppelten Besteuerung – einmal durch den Wohnsitzstaat und zum anderen durch den Staat, wo die Betriebsstätte sich befindet oder die Einkünfte erzielt wurden. Deshalb haben viele Staaten untereinander bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Deutschland schloss mit ca. 90 Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Verrechnungspreise

Verrechnungspreise werden in der Kosten- und Leistungsrechnung verwendet, um Warenlieferungen und Dienstleistungen, die zwischen verschiedenen Bereichen im Unternehmen oder mit verschiedenen Betrieben einer Unternehmensgruppe ausgetauscht werden, abzubilden. Um Missbrauch in der Steuergestaltung vorzubeugen, stellt die Finanzverwaltung hohe Anforderungen bei der Verwendung von Verrechnungspreisen bei international tätigen Unternehmen.

Die verwendeten Verrechnungspreise werden bei Betriebsprüfungen meist eingehender von der Finanzverwaltung untersucht. Dem Unternehmen obliegt regelmäßig die Nachweispflicht, dass die Verrechnungspreise fair und angemessen sind. Die Steuerberater informieren Sie über die aktuellen Anforderungen zur Bestimmung und Dokumentation der Verrechnungspreise helfen Ihnen bei der Umsetzung der Vorgaben. Als Faustregel gilt auch hier, dass die Verrechnungspreise ähnlich denen im Fremdvergleich sind.
Ist die geführte Dokumentation für die Verrechnungspreise unzureichend oder fehlerhaft, können die Schätzungen des Finanzamtes zu empfindlichen Steuernachzahlungen einschließlich Versäumniszuschlägen führen.

Gelangensbestätigung und Umsatzsteuerbefreiung im EU-Handel

Achten Sie auf die korrekte Rechnungslegung bei Lieferungen innerhalb der EU. Es muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Käufers auf der Rechnung angegeben werden. Auf unserer Website können Sie unter dem Menüpunkt „Arbeitshilfen“ die Umsatzsteueridentifikationsnummer abfragen.
Umsatzsteuerfreie Lieferungen an Unternehmen sind generell möglich. Die umsatzsteuerfreie Lieferung innerhalb der EU setzt voraus:

  • dass der ausländische Käufer ebenfalls Unternehmer ist,
  • dass der Käufer die Versteuerung in einem EU-Land versteuert und
  • dass die Lieferung tatsächlich stattfand.

Um die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung zu erhalten, müssen Sie die notwendigen Nachweise erbringen: die Rechnung und den Nachweis der Lieferung. Die Bestätigung eines Spediteurs ist nicht ausreichend! Die Gelangensbestätigung ist das sicherste Nachweismittel, dass die georderte Ware auch geliefert wurde, weil der Käufer diese selbst abzeichnet. Die IHK Erfurt veröffentlichte ein Muster für die Gelangensbestätigung in 3 Sprachen (deutsch, Englisch, französisch). Der Nachweis kann auch durch andere Belege erbracht werden.

Das Reverse Charge Verfahren bietet allen Beteiligten (Unternehmen und Finanzverwaltung) Vereinfachungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Dem Kunden wird eine Nettobetragsrechnung über die Lieferung ausgestellt und mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ versehen. Der Rechnungs- und Warenempfänger führt die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in seinem Land ab. Sowohl das Unternehmen, was die Leistung erbringt, als auch das Unternehmen, was die Leistung erhält, ersparen sich Zeit und Mühe, weil der Geschäftsvorgang nicht beim Finanzamt angemeldet wird. Weitere Details und Einschränkungen erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater.

Unternehmen unterschiedlicher Größe sind im internationalen Handel tätig und unterhalten Produktionsstätten und Auslieferungsläger in verschiedenen Ländern. Es ist keine Seltenheit, dass mehrere Unternehmen an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind. Häufig sind drei Unternehmen beteiligt- Käufer, Verkäufer und Lieferant, der die Ware direkt an den Käufer liefert. Solche Geschäfte werden auch als Reihengeschäfte bezeichnet. Sie sehen dem Vertrag nach einfach und übersichtlich aus, sind hinsichtlich der Umsatzsteuer sehr kompliziert und die Erfüllung der Meldepflichten bringt auch Probleme mit sich. Das Dreiecksgeschäft ist ein Spezialfall des Reihengeschäfts und bringt Vereinfachungen bei der Umsatzsteuer. Statt Sie mit Theorie und möglichen Fallkonstellationen zu belasten, erläutern die Steuerberater die Probleme und Vereinfachungsmöglichkeiten an auf Ihr Unternehmen bezogenen konkreten Beispielen.

Wir beraten die Unternehmen auch bei Lieferungen in Nicht-EU-Länder, zur Mitarbeiterentsendung ins Ausland (Expatriate), zur Standortsuche u.v.m. Sprechen Sie uns einfach an.

Auszug aus unserem Leistungskatalog zum Internationalen Steuerrecht

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  • Umsatzsteuer im europäischen und internationalen Handel
  • Reihengeschäft und Dreiecksgeschäft
  • Internationale Verrechnungspreise und Dokumentation
  • Beratung zu Investitionen im Ausland
  • Beratung zur ausländischen Betriebsstätte
  • Arbeitnehmerentsendung